Wer handlungsfähig ist, kann durch seine Handlungen Rechte und Pflichten begründen (Art. 12 ZGB). Handlungsunfähig sind demgegenüber urteilsunfähige Personen, Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft (Art. 17 ZGB). Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann (Art. 66 ZPO). Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist (Art. 67 Abs. 1 ZPO).