3.2.2. Rechtsfähig ist jedermann (Art. 11 Abs. 1 ZGB). Handlungsfähig ist, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat (Art. 14 ZGB). Urteilsfähig ist, wer nicht wegen seines Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird vermutet (BGE 144 III 264 E. 6.1.2; 124 III 5 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 2.1). Wer handlungsfähig ist, kann durch seine Handlungen Rechte und Pflichten begründen (Art.