3.2. 3.2.1. Der Kläger 1 macht in seiner Berufung zunächst geltend, die Handlungsfähigkeit des Beklagten 2 sei gegeben, bisher nie in Frage gestellt und auch nie aufgehoben worden. Sei die Handlungsfähigkeit gegeben, so sei der -9- Beklagte 2 auch verschuldungs- und damit auch prozessfähig. Die Passivlegitimation würde unverändert bestehen.