Hinsichtlich des Beklagten 2 behaupte der Kläger 1 nicht, dass dieser Vermieter sei. Vielmehr habe er ausgeführt, ihm als Mieter sei nie klar gewesen, wer verantwortlich sei. Der Beklagte 2 habe immer eine wichtige und tragende Rolle gespielt. Selbst wenn der Beklagte 2 jedoch Entscheide getroffen oder zumindest mitgetroffen hätte und mit dem Kläger 1 korrespondiert habe, mache ihn das nicht zum Vermieter. Auch ein Liegenschaftsverwalter sei nicht als Vermieter passivlegitimiert. Der Beklagte 2 sei im vorliegenden Prozess daher nicht passivlegitimiert. Die Klage sei in Bezug auf den Beklagten 2 abzuweisen.