3. Berufung 3.1. Die Vorinstanz erwog, Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Mietobjekt liege (Grundstück Nr. aaa GB Q._____ [E-GRID: bbb]), seien die Beklagte 1 und E._____ als Gesamteigentümerinnen. Im Mietvertrag sei demgegenüber nur die Beklagte 1 als Vermieterin und zusätzlich als Verwalterin die G._____ AG aufgeführt. Der Mietvertrag sei von der G._____ AG unterzeichnet worden. Auch im Formular gemäss Art. 269d OR vom tt.mm.2024 zur Mitteilung von Mietzins-, Pachtzins- und anderen einseitigen Vertragsänderungen sei nur die Beklagte 1 als Absenderin aufgeführt worden und es trage nur eine Unterschrift.