Nach Treu und Glauben ausgelegt, ficht der Kläger 1 demnach den vorinstanzlichen Zwischenentscheid – Bejahung der Passivlegitimation der Beklagten 1 – nicht an, sondern einzig den Endentscheid hinsichtlich des Beklagten 2 (Verneinung der Passivlegitimation). Hinsichtlich des Zwischenentscheids wäre der Kläger 1 auch gar nicht beschwert, zumal die Passivlegitimation der Beklagten 1 bejaht wurde und das Verfahren diesbezüglich fortzusetzen sein wird. Verfahrenspartei des vorliegenden Berufungsverfahrens sind demnach einzig der Kläger 1 und der Beklagte 2, nicht aber die Beklagte 1. -6-