In seiner Berufung beantragt der Kläger 1 zwar die vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er beantragt aber auch bloss die Wiedereinsetzung des Beklagten 2 in das Verfahren, also die Bejahung dessen Passivlegitimation. In der Sache setzt sich der Kläger 1 hauptsächlich mit der Bejahung der Passivlegitimation des Beklagten 2 auseinander. Nach Treu und Glauben ausgelegt, ficht der Kläger 1 demnach den vorinstanzlichen Zwischenentscheid – Bejahung der Passivlegitimation der Beklagten 1 – nicht an, sondern einzig den Endentscheid hinsichtlich des Beklagten 2 (Verneinung der Passivlegitimation).