1. 1.1. Angefochtener Entscheid Nachdem die Vorinstanz die Passivlegitimation des Beklagten 2 und damit implizit auch eine notwendige passive Streitgenossenschaft zwischen den beiden Beklagten verneinte, liegt auf der Beklagtenseite eine einfache passive Streitgenossenschaft i.S.v. Art. 71 ZPO vor. Diese einfache Streitgenossenschaft umfasst mehrere rechtlich an sich voneinander unabhängige Klagen (subjektive Klagenhäufung) in einem einzigen Verfahren (BGE 125 III 95 E. 2a/aa; DOMEJ, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], KUKO ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 71).