3. Antrag auf Befangenheitsfeststellung bezüglich des Gerichtspräsidenten […] und der Wahl eines anderen Richters, eventuell Festlegung eines neuen Gerichtsortes." -5- 3.2. Mit Berufungsantwort vom 11. Juli 2025 beantragten die Beklagten die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. 3.3. Mit Eingabe vom 25. August 2025 reichte der Rechtsvertreter des Beklagten 2 aufforderungsgemäss eine Vollmacht nach. Das Obergericht zieht in Erwägung: