2. Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 800.00 tragen der Kläger und die Beklagte 1 je zur Hälfte mit Fr. 400.00. Die Gerichtskosten werden mit dem Vorschuss des Klägers verrechnet, sodass die Beklagte 1 dem Kläger nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Teilentscheids Fr. 400.00 zu ersetzen hat. 3. Der Kläger hat dem Beklagten 2 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 876.26 nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Teilentscheids zu bezahlen."