1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Friedensrichterin des Kreises V vom 22. August 2025 aufgehoben und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. -7- 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)