57 ZPO) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Sie kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und sie kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 141 III 426 E. 2.4). 3. Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 107 Abs. 2 ZPO) und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt: