2.3. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid vom 22. August 2025 aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zur ordnungsgemässen Durchführung und Protokollierung des Verfahrens zurückzuweisen. An diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ändert nichts, dass die Beklagte dies in der Beschwerde nicht vorgebracht hat. Die Beschwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden.