Damit die Vorinstanz befugt ist, einen Entscheid im Rahmen ihrer Entscheidkompetenz nach Art. 212 ZPO zu fällen, bedarf es jedoch dieses Antrages, der entweder vor der Schlichtungsverhandlung schriftlich oder anlässlich der Schlichtungsverhandlung mündlich mit entsprechender Protokollierung zu stellen ist. Ohne Antrag der Partei war die Vorinstanz offensichtlich unzuständig, einen Entscheid i.S.v. Art. 212 Abs. 1 ZPO zu fällen.