Mangels Protokollierung des Entscheidverfahrens kann auch nicht beurteilt werden, ob die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche die Parteien im Beschwerdeverfahren vorgebracht haben, neu und damit unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Infolge fehlender Protokollierung ist auch nicht überprüfbar, ob der Kläger anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 22. August 2025 einen Antrag auf Entscheidfällung gestellt hat. Damit die Vorinstanz befugt ist, einen Entscheid im Rahmen ihrer Entscheidkompetenz nach Art.