Dies stellt einen schweren Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen muss (Entscheid der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZVE.2015.41 vom 25. September 2015 E. 2.4). Es kann nicht festgestellt werden, ob die Vorinstanz das Schlichtungsverfahren formell geschlossen und das Entscheidverfahren formell eröffnet hat. Mangels Protokollierung des Entscheidverfahrens kann auch nicht beurteilt werden, ob die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche die Parteien im Beschwerdeverfahren vorgebracht haben, neu und damit unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO).