2.2.2. Der Kläger stellte in seinem Schlichtungsgesuch vom 24. Juni 2025 keinen Antrag auf Entscheid der Friedensrichterin. Dass er an der Schlichtungsverhandlung vom 22. August 2025 einen solchen Antrag gestellt hat, steht nicht fest: In den vorinstanzlichen Verfahrensakten findet sich kein Protokoll, welches den Anforderungen von Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO gerecht wird, indem es die Anträge und Behauptungen der Parteien nachvollziehbar aufzeichnet sowie allfällige Verfügungen der Vorinstanz wiedergibt. -6-