2.2. 2.2.1. Der Kläger bezifferte seine Forderung im Schlichtungsgesuch vom 24. Juni 2025 auf Fr. 270.00. Damit handelt sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 2'000.00, so dass die erste Voraussetzung für die Entscheidkompetenz der Vorinstanz gemäss Art. 212 ZPO erfüllt war.