Versäumt es die Schlichtungsbehörde, den informellen und den formellen Teil sauber voneinander zu trennen, gerät sie in Konflikt mit ihrer Doppelrolle als Schlichtungs- und Entscheidungsinstanz. Mit der Eröffnung eines Entscheidverfahrens wandelt sich die Schlichtungsbehörde zur ersten gerichtlichen Instanz (JÖRG HONEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 212 ZPO).