Ist die Schlichtungsbehörde auf Antrag der klagenden Partei bereit, einen Entscheid zu fällen, so ist das Schlichtungsverfahren abgeschlossen. Will die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen, so hat sie das Schlichtungsverfahren formell zu schliessen und ein Entscheidverfahren zu eröffnen. Der Abschluss des Schlichtungsverfahrens ist im Protokoll festzuhalten. Über den Wechsel vom informellen zum formellen Teil sind die Parteien zu informieren. Versäumt es die Schlichtungsbehörde, den informellen und den formellen Teil sauber voneinander zu trennen, gerät sie in Konflikt mit ihrer Doppelrolle als Schlichtungs- und Entscheidungsinstanz.