Sobald ein Entscheidverfahren eröffnet wird, muss die Schlichtungsbehörde zudem das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen prüfen. Der Antrag des Klägers auf Entscheid gehört zu den Prozessvoraussetzungen für das von der Schlichtungsbehörde durchgeführte gerichtliche Entscheidverfahren. Der Antrag ist an keine Form gebunden. Er kann bereits im Schlichtungsgesuch oder auch noch an der Verhandlung gestellt werden. Der am Schlichtungstermin gestellte Antrag auf Entscheid hat aus dem Verfahrensprotokoll hervorzugehen (Entscheid der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZVE.2015.41 vom 25. September 2015 E. 2.3.3).