Die Protokollierung der mündlichen Vorträge der Parteien im Entscheidverfahren ist auch im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren unumgänglich. Die Beschwerdeinstanz ist darauf angewiesen, dass die Anträge und die Behauptungen der Parteien sowie die von ihnen eingereichten Beweismittel von der Schlichtungsbehörde protokolliert werden, -5- da sie nur so beurteilen kann, ob im Rechtsmittelverfahren unzulässige Noven geltend gemacht werden (Entscheid der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZVE.2015.41 vom 25. September 2015 E. 2.3.2).