2.1.2. Im Entscheidverfahren kommen sowohl die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) und subsidiär diejenigen über das ordentliche Verfahren (Art. 219 ZPO), als auch die allgemeinen Bestimmungen des Zivilprozessrechts gemäss Art. 1 bis 196 ZPO sowie die ver- fassungs- und konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien sinngemäss zur Anwendung (u.a. Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO], der diesen das Recht einräumt, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen [Art. 152 Abs. 1 ZPO], Einsicht in die Akten zu nehmen [Art. 53 Abs. 2 ZPO], an Beweisabnahmen mitzuwirken [Art.