Dieser Antrag ist an keine Form gebunden, ist aber bei Vorliegen im Protokoll aufzunehmen. Ohne einen solchen Antrag darf die Schlichtungsbehörde nicht entscheiden, sondern hat entweder die Klagebewilligung zu erteilen oder bloss einen Entscheidvorschlag zu unterbreiten (vgl. DOMINIK INFANGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 2 f. zu Art. 212 ZPO).