2. Es sei festzustellen, dass keine Restschuld aus der Rechnung vom 9. April 2025 besteht. 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners." 3.2. Am 7. Oktober 2025 reichte die Beklagte das an sie adressierte Schreiben des Klägers vom 4. Oktober 2025 zu den Akten. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2025 beantragte der Kläger sinngemäss die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.