3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 werden mit dem Kostenvorschuss des Klägers verrechnet (Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO)." 2.2. Auf Verlangen der Beklagten mit Schreiben vom 27. August 2025 begründete die Friedensrichterin des Kreises V den Entscheid am 11. September 2025. Die Entscheidbegründung wurde der Beklagten am 12. September 2025 zugestellt. 3. 3.1. Am 16. September 2025 erhob die Beklagte Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid der Friedensrichterin Kreis V vom 11. September 2025 sei aufzuheben. -3-