" Restzahlung der Therapierechnung über 810.-sfr vom 9.4.2025 in der Höhe von 270.-sfr sowie Umtriebskosten" Zudem ersuchte der Kläger um Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (recte: R._____) vom 9. Mai 2025, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. 2. 2.1. Nachdem anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 22. August 2025 keine Einigung erzielt werden konnte, erkannte die Friedensrichterin des Kreises V gleichentags wie folgt: