Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZVE.2025.27 (2025-014-1163) Art. 34 Entscheid vom 5. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Kabus Kläger A._____, […] Beklagte B._____, […] Gegenstand Forderung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: 1. Der Kläger reichte mit Eingabe vom 24. Juni 2025 beim Friedensrichteramt Kreis V gegen die Beklagte ein Schlichtungsgesuch ein und stellte folgende Rechtsbegehren: " Restzahlung der Therapierechnung über 810.-sfr vom 9.4.2025 in der Höhe von 270.-sfr sowie Umtriebskosten" Zudem ersuchte der Kläger um Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (recte: R._____) vom 9. Mai 2025, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. 2. 2.1. Nachdem anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 22. August 2025 keine Einigung erzielt werden konnte, erkannte die Friedensrichterin des Kreises V gleichentags wie folgt: " 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger CHF 570.00 zu bezahlen. Darin ist der ausstehende Streitbetrag von CHF 270.00 sowie der vom Kläger bezahlte Kostenvorschuss von CHF 300.00 enthalten. Der Kläger verzichtet zugunsten der Beklagten auf die Rückerstattung von Aufwand und Gebühren im Betrag von CHF 150.80 für das Fortsetzungsbegehren. 2. Die Wirkung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. aaa vom 9.05.2025 wird im Umfang der Klagegutheissung gemäss Ziffer 1 beseitigt. 3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 werden mit dem Kostenvorschuss des Klägers verrechnet (Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO)." 2.2. Auf Verlangen der Beklagten mit Schreiben vom 27. August 2025 begrün- dete die Friedensrichterin des Kreises V den Entscheid am 11. September 2025. Die Entscheidbegründung wurde der Beklagten am 12. September 2025 zugestellt. 3. 3.1. Am 16. September 2025 erhob die Beklagte Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid der Friedensrichterin Kreis V vom 11. September 2025 sei aufzuheben. -3- 2. Es sei festzustellen, dass keine Restschuld aus der Rechnung vom 9. April 2025 besteht. 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegeg- ners." 3.2. Am 7. Oktober 2025 reichte die Beklagte das an sie adressierte Schreiben des Klägers vom 4. Oktober 2025 zu den Akten. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2025 beantragte der Kläger sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 3.4. In der freigestellten Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 hielt die Klägerin vollumfänglich an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfahrensgegenstand bildet eine Forderung in Höhe von Fr. 270.00. Da- mit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.00 vor, weshalb der vorinstanzliche Entscheid gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Schlichtungsbehörden gemäss Art. 212 ZPO ist der Einzelrichter am Ober- gericht (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. c EG ZPO). 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für un- echte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des -4- erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskon- trolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. 2.1.1. Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei ei- nen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Dieser Antrag ist an keine Form gebunden, ist aber bei Vorliegen im Proto- koll aufzunehmen. Ohne einen solchen Antrag darf die Schlichtungsbe- hörde nicht entscheiden, sondern hat entweder die Klagebewilligung zu er- teilen oder bloss einen Entscheidvorschlag zu unterbreiten (vgl. DOMINIK INFANGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 2 f. zu Art. 212 ZPO). 2.1.2. Im Entscheidverfahren kommen sowohl die Bestimmungen über das ver- einfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) und subsidiär diejenigen über das ordentliche Verfahren (Art. 219 ZPO), als auch die allgemeinen Bestim- mungen des Zivilprozessrechts gemäss Art. 1 bis 196 ZPO sowie die ver- fassungs- und konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien sinngemäss zur Anwendung (u.a. Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO], der diesen das Recht einräumt, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizu- bringen [Art. 152 Abs. 1 ZPO], Einsicht in die Akten zu nehmen [Art. 53 Abs. 2 ZPO], an Beweisabnahmen mitzuwirken [Art. 155 Abs. 3 ZPO] sowie zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen [Art. 232 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO], und zudem auch den Anspruch der Parteien auf Entscheidbegrün- dung umfasst; vgl. INFANGER, a.a.O., N. 13a zu Art. 212 ZPO). Gemäss (dem im Entscheidverfahren vor dem Friedensrichter ebenfalls an- wendbaren) Art. 235 ZPO hat das Gericht über jede Verhandlung Protokoll zu führen (Abs. 1). Ausführungen tatsächlicher Natur sind dem wesentli- chen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind (Abs. 2 Satz 1). Die Pflicht zur Protokollführung über für den Entscheid wesentliche Verhandlungen, Abklärungen und Be- weiserhebungen ergibt sich bereits aus dem Anspruch auf rechtliches Ge- hör. Die Protokollierung der mündlichen Vorträge der Parteien im Ent- scheidverfahren ist auch im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfah- ren unumgänglich. Die Beschwerdeinstanz ist darauf angewiesen, dass die Anträge und die Behauptungen der Parteien sowie die von ihnen einge- reichten Beweismittel von der Schlichtungsbehörde protokolliert werden, -5- da sie nur so beurteilen kann, ob im Rechtsmittelverfahren unzulässige No- ven geltend gemacht werden (Entscheid der 3. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Aargau ZVE.2015.41 vom 25. September 2015 E. 2.3.2). Sobald ein Entscheidverfahren eröffnet wird, muss die Schlichtungsbe- hörde zudem das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen prüfen. Der An- trag des Klägers auf Entscheid gehört zu den Prozessvoraussetzungen für das von der Schlichtungsbehörde durchgeführte gerichtliche Entscheidver- fahren. Der Antrag ist an keine Form gebunden. Er kann bereits im Schlich- tungsgesuch oder auch noch an der Verhandlung gestellt werden. Der am Schlichtungstermin gestellte Antrag auf Entscheid hat aus dem Verfah- rensprotokoll hervorzugehen (Entscheid der 3. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Aargau ZVE.2015.41 vom 25. September 2015 E. 2.3.3). Ist die Schlichtungsbehörde auf Antrag der klagenden Partei bereit, einen Entscheid zu fällen, so ist das Schlichtungsverfahren abgeschlossen. Will die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen, so hat sie das Schlich- tungsverfahren formell zu schliessen und ein Entscheidverfahren zu eröff- nen. Der Abschluss des Schlichtungsverfahrens ist im Protokoll festzuhal- ten. Über den Wechsel vom informellen zum formellen Teil sind die Par- teien zu informieren. Versäumt es die Schlichtungsbehörde, den informel- len und den formellen Teil sauber voneinander zu trennen, gerät sie in Kon- flikt mit ihrer Doppelrolle als Schlichtungs- und Entscheidungsinstanz. Mit der Eröffnung eines Entscheidverfahrens wandelt sich die Schlichtungsbe- hörde zur ersten gerichtlichen Instanz (JÖRG HONEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 212 ZPO). 2.2. 2.2.1. Der Kläger bezifferte seine Forderung im Schlichtungsgesuch vom 24. Juni 2025 auf Fr. 270.00. Damit handelt sich vorliegend um eine vermögens- rechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 2'000.00, so dass die erste Voraussetzung für die Entscheidkompetenz der Vorinstanz gemäss Art. 212 ZPO erfüllt war. 2.2.2. Der Kläger stellte in seinem Schlichtungsgesuch vom 24. Juni 2025 keinen Antrag auf Entscheid der Friedensrichterin. Dass er an der Schlichtungs- verhandlung vom 22. August 2025 einen solchen Antrag gestellt hat, steht nicht fest: In den vorinstanzlichen Verfahrensakten findet sich kein Proto- koll, welches den Anforderungen von Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO gerecht wird, indem es die Anträge und Behauptungen der Parteien nachvollzieh- bar aufzeichnet sowie allfällige Verfügungen der Vorinstanz wiedergibt. -6- Dies stellt einen schweren Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen muss (Entscheid der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZVE.2015.41 vom 25. September 2015 E. 2.4). Es kann nicht festgestellt werden, ob die Vorinstanz das Schlich- tungsverfahren formell geschlossen und das Entscheidverfahren formell er- öffnet hat. Mangels Protokollierung des Entscheidverfahrens kann auch nicht beurteilt werden, ob die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche die Parteien im Beschwerdeverfahren vorgebracht haben, neu und damit unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Infolge fehlender Protokollie- rung ist auch nicht überprüfbar, ob der Kläger anlässlich der Schlichtungs- verhandlung vom 22. August 2025 einen Antrag auf Entscheidfällung ge- stellt hat. Damit die Vorinstanz befugt ist, einen Entscheid im Rahmen ihrer Entscheidkompetenz nach Art. 212 ZPO zu fällen, bedarf es jedoch dieses Antrages, der entweder vor der Schlichtungsverhandlung schriftlich oder anlässlich der Schlichtungsverhandlung mündlich mit entsprechender Pro- tokollierung zu stellen ist. Ohne Antrag der Partei war die Vorinstanz offen- sichtlich unzuständig, einen Entscheid i.S.v. Art. 212 Abs. 1 ZPO zu fällen. 2.3. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid vom 22. August 2025 aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zur ordnungsgemässen Durchführung und Protokollierung des Verfahrens zurückzuweisen. An die- sem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ändert nichts, dass die Beklagte dies in der Beschwerde nicht vorgebracht hat. Die Beschwerdeinstanz wen- det das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwä- gungen der Vorinstanz gebunden. Sie kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und sie kann eine Be- schwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 141 III 426 E. 2.4). 3. Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen die ober- gerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 107 Abs. 2 ZPO) und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Friedens- richterin des Kreises V vom 22. August 2025 aufgehoben und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen. -7- 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 270.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). -8- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 5. Februar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Einzelrichter: Richli