2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Vorinstanz Fr. 2'000.00 des von der Beklagten geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'050.00 zu überweisen. Die Vorinstanz hat im neuen Entscheid entsprechend dem Ausgang des Verfahrens über die Verrechnung oder Zurückerstattung dieses Betrags zu entscheiden. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beklagten die Differenz von Fr. 1'050.00 zurückzuerstatten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)