Differenzbetrag von Fr. 1'050.00 ist der Kostenvorschuss der Beklagten von der Obergerichtskasse zurückerstatten. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung wird der Zwischenentscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 10. April 2025 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. 2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. Diese und die im Rechtsmittelverfahren angefallenen Parteikosten sind von der Vorinstanz im neuen Entscheid zu verteilen. - 10 -