Unter Berücksichtigung des auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit beschränkten Berufungsverfahrens sind die reduzierten obergerichtlichen Gerichtskosten auf gerundet Fr. 2'000.00 (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD; § 5 Abs. 3 GebührD) festzusetzen. Der von der Beklagten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'050.00 ist in diesem Umfang von Fr. 2'000.00 der Vorinstanz zu überweisen; diese wird über eine Verrechnung oder Zurückerstattung entsprechend dem Ausgang des Verfahrens nach Rückweisung durch das Obergericht nach den Vorgaben von Art. 111 Abs. 1 ZPO [in der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung, da die Berufung nachher eingereicht worden ist]) zu entscheiden haben. Im