Nachdem weder grammatikalische noch historische, teleologische und systematische Gesichtspunkte für die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO auf reine Forderungsklagen aus immaterialgüterrechtlichen Verträgen ohne Bezug zum vertragsgegenständlichen Schutzrecht sprechen, erscheint eine Ausweitung der Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz auf Fälle, in denen das vertragsgegenständliche Schutzrecht gar nicht zu prüfen ist, nicht sachgerecht.