O., S. 601). Entsprechende Hinweise lassen sich in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO weder der Botschaft noch der parlamentarischen Beratung oder den Diskussionen der vorberatenden Kommissionen entnehmen. Dass der Gesetzgeber mit Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO auch Vertragsklagen ohne Bezug zum vertragsgegenständlichen Schutzrecht der Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz hätte unterstellen wollen, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung folglich nicht (so auch Verfügung -9- des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Februar 2015 E. 2a; LÜTHI, a.a.O., S. 600 f.).