a ZPO bewusst für eine derartige Ausweitung der Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz entschieden, während er gleichzeitig betont, am bisherigen Rechtszustand weitgehend festzuhalten. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich gewollt, dass diese Bestimmung auch reine Forderungsklagen ohne Bezug zum vertragsgegenständlichen Schutzrecht erfasst, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich in der Botschaft eingehender mit dieser Frage auseinandergesetzt hätte, handelt es sich dabei doch um eine Regelung von erheblicher praktischer Bedeutung (so auch Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Februar 2015 E. 2a; LÜTHI, a.a.O., S. 601).