37 DesG, Art. 64 Abs. 3 URG; je in der Fassung vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung), war unstreitig, dass obligatorische Forderungsklagen nicht in die Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz fielen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2009 vom 11. August 2009 E. 8.2 betreffend Streitigkeiten aus Lizenzverträgen). Es wäre daher widersprüchlich anzunehmen, der Gesetzgeber habe sich mit Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO bewusst für eine derartige Ausweitung der Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz entschieden, während er gleichzeitig betont, am bisherigen Rechtszustand weitgehend festzuhalten.