Der Begriff der «Lizenzstreitigkeit» wurde nicht näher ausgeführt. Dass dieser auch die blosse Forderung einer vertraglich vereinbarten Lizenzgebühr umfassen würde, drängt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres auf, geht es dabei begrifflich doch nicht um eine Streitigkeit über eine Lizenz, sondern um eine Geldforderung, die bloss ihren Ursprung in einer Lizenz hat. Unter den vor dem Inkrafttreten der ZPO geltenden (spezialgesetzlichen) Regelungen, wonach die einzige kantonale Instanz für «Zivilklagen» zuständig war (vgl. Art. 58 Abs. 3 MSchG, Art. 37 DesG, Art.