Dass der Bundesgesetzgeber die Formulierung von Art. 4 Abs. 2 lit. a VE-ZPO weitgehend übernommen hat, bedeutet indes nicht, dass er sich stillschweigend der Auffassung der Universität Zürich angeschlossen hätte. Gemäss der Botschaft zur ZPO wurde der geltende Rechtszustand bei der Einführung von Art. 5 Abs. 1 ZPO weitgehend übernommen, wobei die einzige kantonale Instanz ausdrücklich auch für «Lizenzstreitigkeiten» zuständig sein sollte (Botschaft ZPO, S. 7260). Der Begriff der «Lizenzstreitigkeit» wurde nicht näher ausgeführt.