Zwar hat sich die Universität Zürich im Vernehmlassungsverfahren dahingehend geäussert, dass der vorgeschlagene Gesetzeswortlaut von Art. 4 Abs. 2 lit. a VE-ZPO auch vertragsrechtliche Klagen betreffend die Erfüllung von Übertragungs-, Lizenz- oder Verlagsverträgen erfasse, und zwar unabhängig davon, ob das vertragsgegenständliche Schutzrecht aufgrund des geltend gemachten Anspruchs zu prüfen sei (Zusammenstellung der Vernehmlassungen zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] vom 19. September 2004, S. 115). Dass der Bundesgesetzgeber die Formulierung von Art. 4 Abs. 2 lit.