Entgegen dem Handelsgericht Zürich legt die Entstehungsgeschichte von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO nicht die Annahme nahe, dass eine Zuständigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO selbst dann zu bejahen wäre, wenn das vertragsgegenständliche Schutzrecht gar nicht zu prüfen ist. Zwar hat sich die Universität Zürich im Vernehmlassungsverfahren dahingehend geäussert, dass der vorgeschlagene Gesetzeswortlaut von Art. 4 Abs. 2 lit.