a ZPO zu entsprechen scheint. Schutzrechtliche Fragestellungen treten bei Forderungsklagen ohne Bezug zum vertragsgegenständlichen Schutzrecht indes in den Hintergrund. Mithin ist in solchen Konstellationen die von einem einzigen kantonalen Gericht wegen der Konzentration gleichartiger Streitigkeiten zu erwartende grössere Sachkenntnis und Entscheidungsroutine nicht massgeblich betroffen, gehören Forderungsstreitigkeiten ohne Zusammenhang mit geistigem Eigentum doch zum Kerngeschäft der Bezirksgerichte. -8-