Art. 5 Abs. 1 ZPO bezweckt die Zuweisung der sachlichen Zuständigkeit für gewisse Spezialmaterien an eine einzige kantonale Instanz bzw. die damit verbundene Konzentration von rechtlichem und fachlichem Wissen sowie die Prozessbeschleunigung (BGE 143 III 395 E. 7.4). Zwar dürften sich bei vertragsrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum oftmals sowohl vertragsrechtliche als auch schutzrechtliche Fragen stellen, weshalb die Verfahrenskonzentration bei Vertragsklagen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum prima facie dem Gesetzeszweck von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO zu entsprechen scheint.