ZPO (vereinfachte Klage, beschränkte Untersuchungsmaxime) verwehrt würden. Daran ändert nichts, dass seit der Revision der Zivilprozessordnung per 1. Januar 2025 ein Schlichtungsverfahren auch bei Klagen betreffend Streitigkeiten, für die nach Art. 5 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist, anbegehrt werden kann (Art. 199 Abs. 3 ZPO e contrario).