a ZPO vor. In einer solchen Konstellation unterscheidet sich eine auf blosse Bezahlung der Lizenzgebühr gerichtete Klage nicht massgeblich von einer aus einem anderen Rechtsgrund (z.B. Kauf oder Werkvertrag) anhängig gemachten Klage auf Bezahlung einer Forderung. Es wäre deshalb nicht sachgerecht, solche Klagen – unbesehen der konkret im Streit stehenden Fragen – der Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz gemäss Art. 5 ZPO zu unterstellen, zumal dem Kläger damit namentlich bei Streitigkeiten bis zu Fr. 30'000.00 die Vorteile des vereinfachten Verfahrens gemäss Art. 243 ff. ZPO (vereinfachte Klage, beschränkte Untersuchungsmaxime) verwehrt würden.