Das ist namentlich dann nicht der Fall, wenn bei einer vertraglichen Klage seitens des Zahlungspflichtigen überhaupt keine Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung von Lizenz- oder Übertragungsverträgen über Rechte des geistigen Eigentums geltend gemacht werden. Wird eine Rechnung für eine Lizenzgebühr allein deshalb nicht bezahlt, weil der Schuldner nicht liquide ist oder sich beispielsweise auf den Standpunkt stellt, die Forderung sei nicht fällig, liegt demnach keine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO vor.