Mithin werden von der zwingenden Zuständigkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO nur solche Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Lizenzierung erfasst, die unmittelbar, vorfrage- oder einredeweise das geistige Eigentum beschlagen. Das ist namentlich dann nicht der Fall, wenn bei einer vertraglichen Klage seitens des Zahlungspflichtigen überhaupt keine Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung von Lizenz- oder Übertragungsverträgen über Rechte des geistigen Eigentums geltend gemacht werden.