ZPO erstreckt sich gemäss dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auf Streitigkeiten betreffend die Lizenzierung und Übertragung von geistigem Eigentum. Da es sich dabei regelmässig um vertragsrechtliche Konstellationen handelt, sind davon auch Klagen im Zusammenhang mit der Nichtoder Schlechterfüllung von Verträgen betreffend die Lizenzierung und Übertragung von Immaterialgüterrechten erfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_372/2022 vom 11. Juli 2023 E. 1 mit Hinweisen). In der Lehre und der kantonalen Rechtsprechung finden sich sodann Ausführungen, wonach eine Zuständigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit.