Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. Berufung Rz. 35) begründet Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO keine generelle Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz für Klagen auf Bezahlung von Lizenzgebühren. Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO erstreckt sich gemäss dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auf Streitigkeiten betreffend die Lizenzierung und Übertragung von geistigem Eigentum.