Das hat sie nicht getan bzw. die Frage ausdrücklich offen gelassen, weshalb die Berufung gutzuheissen und die Sache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 1.2.4. Die Vorinstanz wird von Amtes wegen einlässlich zu prüfen haben, ob es bei der vorliegenden Streitigkeit ausschliesslich um die Bezahlung der vertraglich vereinbarten Leistung geht oder ob sich vorfrage- oder einredeweise auch immaterialgüterrechtliche Fragen, die von der zwingenden sachlichen Zuständigkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO erfasst werden, stellen. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigen sich in diesem Zusammenhang folgende Ausführungen: