1.2.3. Zusammengefasst sind Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum nie im vereinfachten Verfahren zu beurteilen (vgl. HEINZMANN, in: Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 4. Aufl. Bern 2020, Rz. 11 der Vorbemerkungen zu Art. 61 - 66a URG) und unterliegen unabhängig vom Streitwert der Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz gemäss Art. 5 ZPO. Die Vorinstanz hätte somit von Amtes wegen prüfen müssen, ob eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum vorliegt. Das hat sie nicht getan bzw. die Frage ausdrücklich offen gelassen, weshalb die Berufung gutzuheissen und die Sache in Anwendung von Art.