a ZPO beschlägt (siehe dazu hiernach E. 1.2.4). Auch wenn für Streitigkeiten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ZPO eine generelle Streitwertgrenze wünschenswert erscheinen mag, liegt die Einführung einer solchen allein in der Kompetenz des Gesetzgebers. Davon hat er auch anlässlich der letzten Revision der Zivilprozessordnung keinen Gebrauch gemacht, sondern nur die Klagen gegen den Bund zusätzlich zu den Streitigkeiten nach dem UWG gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d dem Streitwerterfordernis unterstellt (Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO in der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung). -6-